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   OLG Bremen, 11.10.1988 - 1 U 79/88   

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https://dejure.org/1988,15848
OLG Bremen, 11.10.1988 - 1 U 79/88 (https://dejure.org/1988,15848)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.10.1988 - 1 U 79/88 (https://dejure.org/1988,15848)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 1 U 79/88 (https://dejure.org/1988,15848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 844
    Unerlaubte Handlungen; Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts; Wahrscheinlichkeit der Realisierbarkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 06.10.1986 - 12 U 6341/84

    Voraussetzungen der Ersatzansprüche Dritter bei Tötung; Maßstäbe zur Bestimmung

    Auszug aus OLG Bremen, 11.10.1988 - 1 U 79/88
    So- mit ist insoweit zumindest auf fiktive Einkünfte des Verstorbenen abzustellen (vgl. KG NJW-RR 1987, 1095 mwN).

    Diese Voraussetzung muß für einen Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, der einen Schadensersatzanspruch darstellt, in der Tat erfüllt sein, andernfalls ein solcher Anspruch auch nicht auf die Klägerin hätte übergehen können (vgl. dazu BGH FamRZ 1974, 441; KG NJW-RR 1987, 1095; Schäfer in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 844 Rdn. 56; Göppinger, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1523).

  • OLG Hamm, 14.03.2005 - 13 U 194/04

    Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt, entgangener Unterhalt

    Zwar scheidet ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aus, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Unterhaltspflichtigen niemals hätte beigetrieben werden können, dem Unterhaltsberechtigten also insoweit kein Schaden entstanden ist (BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten nicht überspannt werden ( OLG Bremen, FamRZ 1990, 403, 404).

  • LG Stralsund, 03.03.2009 - 4 O 538/98

    Verkehrsunfallhaftung: Überwiegendes Mitverschulden eines tödlich verunglückten

    Auch die weiteren Voraussetzungen - eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Getöteten, welche bei Nichtvorliegen bereits zum Entfallen des Unterhaltsanspruches als solchem führt (vgl. §§ 1581, 1603 BGB) und die hinreichende Durchsetzbarkeit des Anspruches, welche im Falle des Fehlens lediglich den Schaden entfallen lässt (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403, 404), sind vorliegend gegeben.
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